Leitsatz

Eine Verrechnung im Sinne von § 52 SGB I stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass Eilrechtsschutz nicht nach § 86 b Abs.1 SGG, sondern nach § 86 b Abs. 2 SGG zu gewähren ist.

Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2006 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die dem Antragsteller ab 1. März 2004 zuerkannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Berücksichtigung einer Verrechnung zugunsten der Gmünder Ersatzkasse und der Kaufmännischen Krankenkasse auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet.
Soweit das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen ist, dass das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der kraft Gesetzes nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den „Bescheid“ der Antragsgegnerin vom 6. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2005 auszulegen ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar liegt es nahe, aufgrund der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verrechnung – insbesondere unter Berücksichtigung der hierzu gewählten Form – vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes auszugehen und anzunehmen, dass mit der Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen gerichteten Rechtsmittels das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgte Begehren erreicht ist. Indes ist dies hier nicht der Fall. Notwendig für die aufschiebende Wirkung ist nämlich stets, dass überhaupt ein Verwaltungsakt ergangen ist, denn Widerspruch und Anfechtungsklage können sich nur auf einen solchen beziehen (vgl. §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 1, 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die hier streitgegenständliche Verrechnung stellt jedoch keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 60/02 R, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; offen gelassen im Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 18/03 R, SozR 4-1200 § 52 Nr. 2; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rn. 6 und Anhang zu § 54 Rn. 4c).
Durch die Erklärungen vom 6. August 2004 und 20. bzw. 30. Dezember 2005, sie verrechne die monatliche Rente des Antragstellers aus dem Rentenbescheid vom 28. Mai 2004 bzw. 11. August 2005 ab dem 1. Februar 2006 in Höhe von monatlich 193,08 Euro mit den Forderungen der Gmünder Ersatzkasse und der Kaufmännischen Krankenkasse, hat die Antragsgegnerin keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen (vgl. § 31 Satz 1 SGB X). Denn durch diese Erklärungen sind das subjektive Recht des Antragstellers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die hieraus resultierenden monatlichen Einzelansprüche sowie die sie regelnden Rentenbescheide von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgehoben oder abgeändert worden. Die in Form von Rentenbescheiden getroffenen Regelungen bestehen vielmehr weiter und sind Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch des Antragstellers. Durch die Verrechnung hat die Antragsgegnerin lediglich den monatlichen Zahlungsanspruch des Antragstellers reduzieren wollen. Die Wirkungen der Verrechnung beurteilen sich, soweit die §§ 51 und 52 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) nichts anderes vorgeben und soweit sie mit dem öffentlichen Sozialverwaltungsrecht vereinbar sind, nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem Rahmen und auf dieser Grundlage sind sie entsprechend (lückenfüllend) anwendbar. Dies hat zur Folge, dass bei wirksamer Ausübung des öffentlich-rechtlichen Gestaltungsrechts die Rechtsfolgen aus § 389 BGB direkt kraft Gesetzes eintreten. Diese setzen folglich gerade voraus, dass das Recht zu diesem Zeitpunkt noch erfüllbar bestanden hat. Nach Erfüllung bleibt es als Rechtsgrund der Leistung solange bestehen, bis der Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird oder sich auf andere Weise erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Dass die Antragsgegnerin mit ihrer unter der Überschrift „Bescheid“ ergangenen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verrechnungserklärung den Anschein vermittelt hat, eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechts in Gestalt eines Verwaltungsaktes zu treffen, rechtfertigt nicht die Annahme, vorläufiger Rechtsschutz sei nach § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren. Denn zwar hat die Antragsgegnerin sich der äußeren Form nach eines - formellen - Verwaltungsaktes bedient; dieser wird jedoch von ihr oder von dem Sozialgericht in dem anhängigen Hauptsacheverfahren aufzuheben sein, da allein schon durch die Existenz eines solchen formellen Verwaltungsaktes der Antragsteller mit dem Risiko behaftet ist, dass ihm in Zukunft unter Umständen ein insoweit „bestandskräftiger Verwaltungsakt“ entgegengehalten werden könnte. Dies dient jedoch allein der Beseitigung eines bestehenden Rechtsscheins. Insoweit kam es auch nicht in Betracht, etwa die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den „Bescheid“ der Antragsgegnerin vom 6. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2005 festzustellen, weil dieser Weg in Ermangelung eines Verwaltungsaktes schlechthin nicht gangbar ist.
Maßgeblich für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller letztlich die Auszahlung der ihm gewährten Rente ohne Einbehaltung einer Verrechnung zugunsten der Gmünder Ersatzkasse oder der Kaufmännischen Krankenkasse begehrt, ist vorliegend mithin § 86b Abs. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren unter Aufhebung des „Bescheides“ vom 6. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2005 verurteilt werden wird, dem Antragsteller die ihm mit Bescheid zuletzt vom 11. August 2005 gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Einbehaltung einer Verrechnung zugunsten der Gmünder Ersatzkasse oder der Kaufmännischen Krankenkasse auszuzahlen. Die insoweit noch offene Forderung ist durch die Verrechnungserklärung der Beklagten nicht erloschen (§§ 52, 51, SGB I i.V.m. §§ 387 ff. BGB); die Verrechnungserklärungen waren vielmehr mangels hinreichend bestimmter Bezeichnung der zur Verrechnung gestellten Forderungen der Gmünder Ersatzkasse und der Kaufmännischen Krankenkasse unwirksam.
Die Verrechnung erfordert neben dem Vorliegen einer Verrechnungslage zum einen eine wirksame Ermächtigung des die Verrechnungserklärung abgebenden – „schuldenden“ - Sozialleistungsträgers (hier der Antragsgegnerin) von dem forderungsberechtigten Leistungsträger sowie zum anderen eine wirksame Verrechnungserklärung. Die Ermächtigung selbst ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Vorliegend dürften bereits die Ermächtigungserklärungen der der Gmünder Ersatzkasse vom 3. Dezember 2001 und der Kaufmännischen Krankenkasse vom 26. September 2002 nicht hinreichend substantiiert gewesen sein, also Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnet haben, dass die Antragsgegnerin als Empfängerin dieser Willenserklärung ohne weiteres - korrespondierend zu der Ermächtigung - eine substantiierte Verrechnungserklärung hätte mit der Folge abgeben können, dass etwa sich gegenüberstehende Forderungen erloschen sind. Nach Aktenlage haben sich Gmünder Ersatzkasse und Kaufmännische Krankenkasse in ihren Schreiben nämlich darauf beschränkt zu behaupten, dass Forderungen in Höhe von 11.749,51 DM bzw. 114.178,83 Euro bestünden; Rechtsgrund und Entstehungszeitpunkt sowie Fälligkeit der Anspruchs wurden nicht genannt. Während die Gmünder Ersatzkasse noch anführte, die Forderung sei „rechtskräftig und nicht angefochten“, hat die Kaufmännische Krankenkasse sich gar nicht dazu geäußert, ob die Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
Infolgedessen dürfte auch die Verrechnungserklärung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller unwirksam gewesen sein. Für den Antragsteller als Empfänger der Willenserklärung war nach objektiven Auslegungskriterien (§ 133 BGB) nicht erkennbar, mit welchen Forderungen der Gmünder Ersatzkasse bzw. der Kaufmännischen Krankenkasse seine Forderung gegen die Antragsgegnerin verrechnet werden sollte. Es ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, welchen Inhalt eine wirksame Verrechnungserklärung haben muss. Da die zur Verrechnung gestellten Forderungen aber nur so weit erlöschen, als sie sich decken, müssen Art und Umfang der Forderungen in der Erklärung eindeutig bezeichnet werden, damit das Erlöschen bzw. Tilgen der jeweiligen Forderungen - auch im Hinblick auf die Rechtskraft (§ 141 Abs. 2 SGG) - festgestellt werden kann. Der zur Herbeiführung der Rechtswirkung der Verrechnung gerichtete Wille muss für einen objektiven Dritten klar erkennbar sein. Dies aber war hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem „Bescheid“ vom 6. August 2004 lediglich erklärt, dass nach den Erklärungen der Gmünder Ersatzkasse und der Kaufmännischen Krankenkasse gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von 140.431,96 Euro bestehe und sie von diesen Leistungsträgern zur Verrechnung ermächtigt worden sei. Nicht einmal im Anhörungsschreiben vom 17. Juni 2004 hatte die Antragsgegnerin aufgeschlüsselt, welcher Leistungsträger welchen Betrag für sich beanspruche, geschweige denn auf welcher Grundlage.
Damit aber hat die Antragsgegnerin die Forderungen der Gmünder Ersatzkasse und der Kaufmännischen Krankenkasse nicht bestimmt genug bezeichnet. Es fehlen jedenfalls Angaben über den Rechtsgrund, die Bezugszeiten und die Fälligkeit der Forderung; nicht angegeben ist auch, ob die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden ist. Auch im weiteren Verlauf ist nicht deutlich geworden, welchen Hintergrund die Forderungen jeweils haben und ob sie tatsächlich bestandskräftig festgestellt sind. Dass der Antragsteller die Forderungen nicht bestritten hat, kann nicht dazu führen, die Anforderungen an eine wirksame Verrechnungserklärung abzusenken.
Sind damit aber die beabsichtigten Rechtswirkungen wegen Unwirksamkeit der Verrechnung nicht eingetreten, mithin weder die (restliche) Forderung des Antragstellers erloschen noch eine möglicherweise bestehende Schuld des Antragstellers gegenüber der Gmünder Ersatzkasse und der Kaufmännischen Krankenkasse getilgt, hat der Antragsteller einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Auszahlung der noch offenen Rentenforderung.
Auch hat der Antragsteller ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht. Ansprüche aus dem Recht auf Altersrente dienen der Bestreitung des Lebensunterhaltes und damit der Existenzsicherung. Sie sind grundsätzlich unverzüglich zu befriedigen (vgl. BSG a.a.O.).
Nach alledem ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auszahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. März 2004 ohne Berücksichtigung einer Verrechnung zugunsten der Gmünder Ersatzkasse und der Kaufmännischen Krankenkasse zu verurteilen. Betroffen sind insoweit sämtliche vorgenommenen Verrechnungen, also auch diejenige in Bezug auf die Nachzahlung in Höhe von 3.210,73 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).