LSG Stuttgart 10. Senat , Urteil vom 25. September 2008 , Az: L 10 R 4743/07
Leitsatz
1. Wurde vom Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit bestandskräftig abgelehnt, kann der Versicherte über § 44 SGB X im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Beseitigung dieses Verwaltungsaktes verlangen, auch und gerade wenn seinem anderweitig geltend gemachten Anspruch auf höhere Rente diese Bestandskraft entgegensteht.
2. Eine während der Strafhaft - ohne Freigängerstatus - durchlaufene Ausbildung (Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes abgeschlossenes Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften) ist keine Anrechnungszeit, weil Strafgefangene nicht "wegen der Ausbildung ohne Verschulden" (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8), sondern wegen der Strafhaft gehindert sind, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben.
vorgehend SG Karlsruhe 15.08.2007 S 6 R 3543/06
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.08.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Schul- bzw. Hochschulausbildung während der Verbüßung einer Strafhaft.
Der am … 1941 geborene Kläger verbüßte auf Grund eines Urteils des Landgerichts K. vom 25.11.1977 (Aktenzeichen I Ks 7/77) eine lebenslange Freiheitsstrafe. Er befand sich ab 12.10.1977 in Untersuchungshaft. Die Freiheitsstrafe wurde nach den Angaben des Klägers nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der genaue Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft konnte nicht ermittelt werden, weil die Strafvollstreckungsakten nicht mehr auffindbar sind und der Kläger diesbezüglich über keinerlei Unterlagen mehr verfügt. Ab 01.01.1991 sind für den Kläger Pflichtbeiträge wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichtet.
Während seiner Inhaftierung absolvierte der Kläger ab 02.07.1979 einen Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife an der C.-E.-Schule, K. mit ganztägigem Unterricht (so die Angaben des Klägers und Auskunft der Justizvollzugsanstalt B. vom 22.05.2000), den er am 23.10.1980 erfolgreich abschloss. Der Unterricht wurde in der Justizvollzugsanstalt erteilt, der Kläger war währenddessen von der Arbeitspflicht freigestellt. Ab 01.10.1981 absolvierte er als Teilzeitstudent ein Studium der Wirtschaftswissenschaften bei der Fernuniversität H., für welches er nach seinen Angaben mindestens 20 Stunden wöchentlich aufwendete und das er am 03.08.1990 mit der Diplomprüfung abschloss. Während dieser Zeit arbeitete er im Vollzug nur halbtags (von 7 bis 12 Uhr vormittags) und wurde dementsprechend entlohnt, die andere Hälfte war er von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit (Schreiben der Justizvollzugsanstalt B. vom 12.07.2000).
Mit bestandskräftig gewordenem Vormerkungsbescheid vom 28.06.2000 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Schul- und Hochschulausbildung während der Strafhaft ab. Ein Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 28.06.2000 wurde mit - ebenfalls bestandskräftigem - Bescheid vom 09.06.2004 abgelehnt.
Mit Bescheid vom 22.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf einen Antrag vom 03.02.2005 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.05.2005. Nach dem in der Anlage 2 zum Rentenbescheid befindlichen Versicherungsverlauf sind für die Zeit vom 15.10.1977 bis 31.12.1990 keine Zeiten vorgemerkt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 05.09.2005, mit welchem er die Berücksichtigung des Schul- und Hochschulbesuchs als rentenversicherungsrechtlich relevante Zeit begehrte, wertete die Beklagte (auch) als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 28.06.2000 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 21.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 26.06.2006 lehnte die Beklagte die (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 28.06.2000 ab und führte zur Begründung aus, Zeiten einer schulischen Ausbildung während des Strafvollzuges seien nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn für den Versicherten die - theoretische - Möglichkeit bestanden habe, während des Strafvollzugs auf Grund einer Beschäftigung Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
Der Kläger hat am 27.07.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, er hätte auch schon während der Zeit des Studiums die Möglichkeit gehabt, Lockerungen des Strafvollzuges mit der Folge, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung hätte ausgeübt werden können, zu beantragen. § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass auch die während der Strafhaft vorliegenden Schulzeiten als Anrechnungszeit zu berücksichtigen seien.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft des Justizministeriums Baden-Württemberg eingeholt (in der Praxis könne ein Gefangener grundsätzlich ca. zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt - bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe also frühestens nach 13 Jahren - Vollzugslockerungen erhalten; Freigang könne bei beanstandungsfreiem Verlauf in der Regel 18 Monate vor dem voraussichtlichen Entlasszeitpunkt gewährt werden) und den stellvertretenen Leiter der Justizvollzugsanstalt B. D. als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Bl. 83 bis 87 der Sozialgerichtsakten) verwiesen.
Mit Urteil vom 15.08.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 28.06.2000 abzuändern und die Zeiten vom 02.07.1979 bis 27.10.1980 und vom 01.10.1981 bis 30.05.1988 als Anrechnungszeit festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Anrechnung von Ausbildungszeiten während des geschlossenen Vollzuges in einer Haftanstalt setze nicht voraus, dass der Versicherte die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) für den Freigang erfülle. Eine derartige Einschränkung enthalte der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht und Sinn und Zweck der Regelung lasse eine Reduktion des Anwendungsbereiches nicht zu.
Gegen das am 07.09.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.10.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bezwecke, den Beitragsausfall auszugleichen, der sich deswegen ergebe, weil der Versicherte wegen seiner Ausbildung gehindert gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben. Erfolge der Beitragsausfall bereits aus einem anderen Grund, bleibe für § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI kein Raum. Der Kläger hätte auch ohne Ausbildung keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben können. Diese Rechtsauffassung werde durch einen Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.05.1997 (Az.: L 6 A 87/95) gestützt und lasse sich auch aus Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung herleiten (Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3 - 2600 § 58 Nr. 8; Urteil vom 10.02.2005, B 4 RA 2/04 R in SozR 4 - 2600 § 58 Nr. 4).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.08.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger während des streitigen Zeitraums eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Freigänger hätte aufnehmen können, die Vernehmung des Zeugen Herrn Holger W., C.-Straße, ... K. .

Er macht geltend, die Argumentation des Sozialgerichts sei stichhaltig, eine teleologische Reduktion des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI komme nicht in Betracht, da die gesetzlichen Regelung nicht lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sei. Des Weiteren habe er die Möglichkeit gehabt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, auf die er wegen der Ausbildung jedoch verzichtet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 verurteilt, den Bescheid vom 28.06.2000 nach § 44 SGB X zurückzunehmen und die Zeit vom 02.07.1979 bis 27.10.1980 und vom 01.10.1981 bis 30.05.1988 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vorzumerken.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006. Jedenfalls die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid und die auf Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme des die Vormerkung der streitigen Zeiten ablehnenden Bescheides vom 26.06.2000 gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall im Urteil vom 14.05.2003 (B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1) wurde der Bescheid vom 26.06.2000 - was die Ablehnung der Vormerkung anbelangt - nicht durch den die Altersrente bewilligenden Bescheid vom 22.07.2005 ersetzt, sondern entfaltet insoweit weiterhin Wirkung: Der Bewilligung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Anrechnungszeiten steht die Bestandskraft des die Vormerkung gerade dieser Zeiten ablehnenden Bescheides vom 28.06.2000 entgegen.
Ob der Kläger darüber hinaus auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der geltend gemachten Anrechnungszeiten im Wege der Vormerkung verlangen kann, oder er - weil die Beweissicherungsfunktion des Vormerkungsverfahrens (s. nachfolgend) angesichts des bereits eingetretenen Leistungsfalles entfallen ist - darauf beschränkt ist, nach Beseitigung der in Rede stehenden bestandskräftigen Ablehnung der Vormerkung unmittelbar die Änderung des die Altersrente bewilligenden Bescheides vom 22.07.2005, gegen den er ebenfalls Widerspruch eingelegt hat, mit dem Ziel der Gewährung höherer Rente unter Berücksichtigung der streitigen Anrechnungszeiten geltend zu machen, kann offen bleiben, weil bereits die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21.10.2005 und die auf Rücknahme des die Vormerkung der streitigen Zeiten ablehnenden Bescheides vom 28.06.2000 gerichtete Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Übrigen, d.h., soweit - wie hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Vormerkungsbescheides - nicht die Gewährung von Leistungen im Raum steht, ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wohingegen die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht (§ 44 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X). Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt somit nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 der Reglung zur Anwendung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides in der Absicht begehrt, nach dessen Rücknahme höhere Rente zu erhalten. Denn der Rentenbescheid ist gerade nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Offen bleiben kann, ob hinsichtlich des der Beklagten eingeräumten Ermessens - es käme im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28.06.2000 eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich für die Zeit ab Rentenbeginn und damit für die Zeit vor Antragstellung, in Betracht - von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen wäre. Immerhin würden dem Kläger andernfalls, bei einer Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft, höhere Rentenleistungen für die Zeit vor dem Antrag nach § 44 SGB X am 05.09.2005 dadurch vorenthalten, was mit der Wertung des Gesetzes in § 44 Abs. 1 und Abs. 4 SGB X in Widerspruch stehen könnte.
Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 28.06.2000 ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Bestimmung findet gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung und zwar unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat (BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Nach Satz 1 der Regelung stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (so genannter Vormerkungsbescheid). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2 der Vorschrift). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen an Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, was sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen materiell-rechtlichen Regelung beurteilt (BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9). Inwieweit hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage anderes gilt, wenn der Leistungsfall - wie hier - bereits eingetreten ist, bleibt offen. Denn hinsichtlich der in Rede stehenden Zeiten hat sich die gesetzliche Regelung seit dem Vormerkungsbescheid vom 28.06.2000 nicht geändert.
Die Beklagte ist bei Erlass des Vormerkungsbescheides weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht fehlerhaft angewendet. Die von dem Kläger geltend gemachten Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung sind keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 SGB VI, weshalb die Beklagte zu Recht die Rücknahme des Vormerkungsbescheides abgelehnt hat.
Gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Der Begriff der Schulausbildung ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.1989, 10 RKg 5/86 und 10 RKg 8/86 in SozR 5870 § 2 Nr. 64, 65) geht bei der Auslegung des Begriffs „Schulausbildung“ vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Außerdem wird verlangt, dass die Ausbildung an allgemeinbildenden, öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird. Dabei muss es sich - unbeschadet der Hochschulausbildung - um eine Ausbildung handeln, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen im herkömmlichen Sinn entspricht (BSG, Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 RVO Nr. 9). Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass zum Erscheinungsbild einer Schule ein räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern während des Unterrichts gehört, dass die Schüler in Klassen zusammengefasst sind und dass neben der ständigen Leistungskontrolle in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt werden. An diesen Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht auch für den Bereich des Fernunterrichts, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87). Danach kann ein Fernunterrichtslehrgang einer herkömmlichen Schulausbildung nur insoweit gleichgestellt werden, als unter anderem eine mit dieser vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben ist, etwa wenn hinsichtlich eines Teils der Zeit zusätzlich wöchentlich mündlicher Unterricht erteilt wird und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist (BSG, Urteil vom 25.11.1976, a.a.O. und BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87).
Des Weiteren muss die Schulausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen haben, wobei auch die notwendige Vorbereitung hinzuzählt (BSG, Urteil a.a.O. und Urteil vom 23.08.1989, a.a.O.). Dies hat das Bundessozialgericht bislang verneint, wenn dem Schüler im Rahmen der Gesamtbelastung die Möglichkeit blieb, eine Halbtagsbeschäftigung auszuüben (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.). Dabei hatten bei der Vormerkung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (so der damalige inhaltsgleiche Begriff, § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - und § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Reichsversicherungsordnung - RVO -) der 4. und 5. Senat des Bundessozialgerichts die Auffassung vertreten, dass eine Ausbildung nur vorliegt, wenn der Schüler durch diese mehr als 40 Stunden pro Woche in Anspruch genommen wird. Hierbei wurde - ausgehend von dem zeitlichen Umfang einer Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden in der Woche - von einer zumutbaren Gesamtbelastung von 60 Stunden ausgegangen (BSG, Urteile vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87 und vom 03.02.1988, 5/5b RJ 50/87). Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung bzw. Angestelltenversicherung zuständige 12. und 11. Senat hatten diese Auffassung geteilt (BSG, Urteil vom 12.02.1975, 12 RJ 236/74 in SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25.08.1987, 11a RA 26/86). Dem gegenüber hat der für das Kindergeldrecht zuständige 10. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 23.08.1989 (a.a.O.) die bislang zu Grunde gelegte Gesamtbelastung - nach Anfrage beim 1., 4., und 5. Senat des Bundessozialgerichts - für zu hoch gehalten und die Belastbarkeitsgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren bei 40 Stunden pro Woche und für Jugendliche über 18 Jahren bei 48 Stunden pro Woche gesehen. Weiterhin davon ausgehend, dass eine rentenversicherungsrechtlich relevante Schulausbildung dann vorliegt, wenn es dem Schüler oder Auszubildenden im Rahmen der Gesamtbelastung nicht mehr möglich ist, eine Halbtagsbeschäftigung in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich auszuüben, hat der 10. Senat entschieden, dass ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich in Schulausbildung befindet, wenn die Ausbildung ihn mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt, während dies nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, dann der Fall sei, wenn die Ausbildung sie mehr als 28 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.). Ob aus dem Umstand, dass der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (B 13 RJ 5/02 R in SozR 4-2600 § 54 Nr. 1) nur auf die Entscheidung des 10. Senats zu unter 18-jährigen Jugendlichen (SozR 5870 § 2 Nr. 64) Bezug genommen hat, zu schließen ist, dass er damit von der am gleichen Tag ergangenen Entscheidung des 10. Senates zu Volljährigen (SozR 5870 § 2 Nr. 65) abgerückt ist, bleibt ebenso unklar, wie die Wirkung des zum 01.01.1997 eingeführten Abs. 4a des § 58 SGB VI im Falle von versicherungspflichtigen und insbesondere nicht versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeiten.
Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 als Schulausbildung zu werten, wohingegen der Senat Zweifel hat, ob es sich bei dem Teilzeitstudium an der Fernuniversität H. von Oktober 1981 bis August 1990 um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 SGB VI handelte.
Der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 hat die Arbeitskraft des Klägers nach dessen glaubhaften Angaben (ganztägiger Unterricht) und auch nach der Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. (27 Unterrichtsstunden pro Woche zuzüglich ca. drei Stunden tägliche Vor- und Nachbereitung) überwiegend in Anspruch genommen und der Kläger war nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben vollumfänglich von der Arbeitspflicht in der Justizvollzugsanstalt befreit. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers fand auch der nach der Rechsprechung des BSG erforderliche regelmäßige mündliche Unterricht auch in einem Klassenverband (innerhalb der Justizvollzugsanstalt) statt.
Hinsichtlich des Studiums an der Fernuniversität H. von Oktober 1981 bis August 1990 kann hingegen schon eine dem normalen Hochschulstudium vergleichbare regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen der Universität nicht festgestellt werden. Der Kläger hat nach eigenen Angaben von der Fernuniversität H. pro Semester zwei bis drei Pakete Studienbriefe erhalten, wonach bestimmte Arbeiten zu erledigen und zurückzuschicken waren. Vorlesungen an der Fernuniversität H. fanden nicht statt, der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich angegeben, 1989 an einem dreitägigen Seminar in H. teilgenommen zu haben. Einen Professor der Fernuniversität H. hat der Kläger nach eigenen Angaben erstmals im August/September 1985 gesehen. Der gelegentliche Kontakt mit einzelnen Lehrkräften anderer Einrichtungen, nach Angaben des Klägers der Universität K. bzw. auf Grund Initiative der Justizvollzugsanstalt, genügt insofern nicht. Zweifelhaft ist des Weiteren, ob das Studium die Arbeitskraft des Klägers überwiegend in Anspruch nahm. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger an der Fernuniversität H. nicht als Voll- sondern als Teilzeitstudent eingeschrieben und nur zur Hälfte von der Arbeitspflicht im Strafvollzug befreit war. Zur anderen Hälfte, nämlich in einem Umfang von 25 Stunden wöchentlich, kam der Kläger seiner Arbeitspflicht nach, sodass davon auszugehen ist, dass er durch das Studium nicht daran gehindert gewesen wäre, einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen. Auch die Inanspruchnahme des Klägers durch das Studium in einem Umfang von mehr als 28 Stunden pro Woche kann nicht festgestellt werden. Insbesondere genügt hierfür nicht die Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt B., wonach von einem erforderlichen Zeitaufwand von vier bis fünf Stunden täglich ausgegangen wurde. Denn eine verlässliche Aussage darüber, wie hoch der objektiv notwendige Zeitaufwand - allein darauf kommt des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (vgl. Urteil vom 25.11.1976, a.a.O.) - für das Teilzeitstudium war, ist darin nicht enthalten. Ebenso wenig ist erkennbar, ob sich die Angabe auf Kalender-, Werk- oder Arbeitstage bezieht. Auch die eigenen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - er habe mindestens 20 Stunden wöchentlich für das Studium aufgewendet - reichen für den Nachweis einer überwiegenden Inanspruchnahme durch das Studium nicht aus.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob es sich bei den geltend gemachten Zeiten um rentenversicherungsrechtlich relevante Schulausbildungszeiten gehandelt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts waren die Zeiten des Kurses zur Erlangung der Fachhochschulreife und des Hochschulstudiums bereits deshalb nicht im Versicherungskonto des Klägers vorzumerken, weil der Kläger nicht wegen der Ausbildung an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war und dies ausgehend vom Zweck der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Voraussetzung für das Vorliegen eines Anrechnungszeittatbestandes ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. z.B. Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 8) stellt die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Ausbildungs-/Anrechnungszeiten als Zeiten ohne Beitragsleistung einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür dar, dass der Versicherte durch die Ausbildungszeiten ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Wegen der fehlenden Beitragsleistung sind diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. Sie beruhen überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind Ausdruck staatlicher Fürsorge.
Der Kläger war in der Zeit des Schul- und Hochschulstudiums nicht wegen der Ausbildung daran gehindert, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, denn er befand sich, nachdem er (rechtskräftig) wegen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden war, in Strafhaft. Während der Strafhaft besteht grundsätzlich gemäß § 41 StVollzG Arbeitspflicht. Häftlinge, die während der Haft auf Grund dieser Arbeitspflicht arbeiten, sind allerdings mangels eines besonderen Bundesgesetzes, das die in § 190 Nr. 13 des StVollzG vom 16.03.1976 (BGBl I S. 581) vorgesehene Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft setzen würde (§ 198 Abs. 3 StVollzG), nicht versicherungspflichtig. Hierin ist kein Verstoß gegen das Grundgesetz zu sehen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.07.1998, 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94, vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.1988, 5/5b RJ 20/87 in SozR 2200 § 246 Nr. 157 und Urteil vom 23.03.1994, 5 RJ 14/93).
Während des Fernstudiums an der Fernuniversität H. von Oktober 1981 bis August 1990 übte der Kläger im Rahmen der während der Strafhaft bestehenden Arbeitspflicht halbtags (25 Stunden wöchentlich) eine Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt aus. Diese Tätigkeit war tatsächlich nur deshalb nicht sozialversicherungspflichtig, weil sie in Erfüllung der Arbeitspflicht im Strafvollzug erfolgte und nicht, weil der Kläger durch das Studium an der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert gewesen wäre. Eine Halbtagsbeschäftigung (mit einem Umfang von ca. 20 Stunden pro Woche) wäre außerhalb des Strafvollzuges nämlich durchaus versicherungspflichtig gewesen. Der Kläger konnte also während der Zeit des Studiums nicht deshalb keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weil er daran wegen des Studiums gehindert war, sondern weil seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit deshalb nicht versicherungspflichtig war, weil sie in Erfüllung der nach § 41 StVollzG bestehenden Arbeitspflicht erfolgte. Für eine fiktive Betrachtung - wie dies der Kläger wohl als geboten ansieht - bleibt dabei kein Raum. Im Übrigen wurden Lockerungen des Vollzugs gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG - so die Bestätigung der Justizvollzugsanstalt B. - erst ab Januar 1991 tatsächlich gewährt, für diese Zeit sind dann auch Pflichtbeiträge entrichtet worden. Dies entsprach der üblichen Praxis, denn nach der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Justizministeriums Baden-Württemberg kann Freigang - und damit die Möglichkeit zur Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - bei beanstandungsfreiem Verlauf in der Regel 18 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt gewährt werden.
Während des Kurses zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 war der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben zwar ganz von der Arbeitspflicht befreit, aber auch während dieser Zeit war er ausschließlich wegen Verbüßung der Strafhaft an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gehindert. Dass er bereits in dieser Zeit, ca. zwei Jahre nach der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe Vollzugslockerungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG hätte erhalten können, ist schlichtweg nicht denkbar und wird nicht einmal von dem Kläger ernsthaft behauptet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers ist eine teleologische Reduktion des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs geboten. Der Gesetzgeber hat sich - wie bereits dargelegt - bislang gegen eine Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, einen Strafgefangenen, der zur Absolvierung einer Schul- bzw. Hochschulausbildung (teilweise) von der Arbeitspflicht freigestellt wird, besser zu stellen, als einen Strafgefangenen, der seiner Arbeitspflicht im Strafvollzug in vollem Umfang nachkommt.
Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vormerkung von Hochschulzeiten eines Ordensschülers als Anrechnungs- bzw. Ausfallzeit (BSG, Urteil vom 19.12.1995, 4 RA 84/94) nicht dafür, dass auch eine während der Verbüßung einer Strafhaft zurückgelegte Schulausbildung als Anrechnungszeit vorzumerken ist.

Das Bundessozialgericht hat insoweit entschieden, dass bei Ordensschülern, die neben der (versicherungsfreien) Ordenszugehörigkeit ein Hochschulstudium absolviert haben, die Hochschulausbildung als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, wenn die Zeit der Ordenszugehörigkeit und die Zeit des Hochschulstudiums zeitlich nur nebeneinander gestanden haben, die Schulausbildung also nicht Bestandteil des „Ordensverhältnisses“ war. Damit ist der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht zu vergleichen. Zeiten der Ordenszugehörigkeit waren (§ 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG) und sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) zwar grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Dies aber nicht aus dem Grund, weil der Gesetzgeber sich generell gegen die Einbeziehung in ein System der gesetzlichen Altersvorsorge entschieden hat. Die Regelung über die Versicherungsfreiheit zeigt vielmehr, dass von grundsätzlicher Versicherungspflicht auszugehen ist, und beruht auf dem Umstand, dass Ordenszugehörigen eine anderweitige Altersvorsorge gewährleistet ist, sie also des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bedürfen. Bei unversorgtem Ausscheiden aus dem Orden hat nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Dies belegt eine positive Entscheidung des Gesetzgebers zur Einbeziehung dieses Personenkreises in ein System der gesetzlichen Altersvorsorge, entweder in die gesetzliche Rentenversicherung oder - vorrangig - in die Altervorsorge des Ordens. Für Strafgefangene liegt jedoch - wie dargelegt - keine solche Grundentscheidung des Gesetzgebers vor.
Im Übrigen stellen nach der von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) solche Ausbildungszeiten, die innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden, grundsätzlich keine Anrechnungs- bzw. Ausfallzeiten dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung Teil eines umfassenden Beschäftigungsverhältnisses ist, und damit die Ausbildung zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht ist (BSG, Urteil vom 19.12.1995, a. a. O.). Maßgeblich ist nach dieser Rechtsprechung, ob die in derselben Zeitspanne vorliegenden Tatbestände lediglich zeitlich parallel stehen oder aber ob sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Vorliegend war die Schul- bzw. Hochschulausbildung zwar nicht Teil der - nicht versicherungspflichtigen - Strafhaft bzw. der während dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt ausgeübten - ebenfalls nicht versicherungspflichtigen - Tätigkeit; der Kläger wurde aber allein deswegen ganz bzw. zur Hälfte von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit, weil er eine Schulausbildung bzw. in Teilzeit ein Studium absolvierte. Die Schulausbildung bzw. das Studium ist damit insoweit an die Stelle der eigentlich bestehenden Arbeitspflicht getreten und steht somit in so engen Zusammenhang mit der Strafhaft, dass sich eine andere rentenversicherungsrechtliche Beurteilung verbietet.
Auch aus der von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der Fa. B. Balg- und Kompensatoren-Technologie GmbH über ein Praktikum bei der IWK Regler- und Kompensatoren-GmbH ergibt sich kein Anlass für eine andere Bewertung der streitgegenständlichen Frage. Der Senat kann sich bereits nicht davon überzeugen, dass der darin angegebene Praktikumszeitraum von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 tatsächlich zutrifft. Diese Angaben beruhen - so die Bescheinigung - allein auf den Angaben des damaligen Personalleiters, wohingegen Unterlagen hierüber nicht vorliegen. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Sozialgericht angegeben, er habe zu dem Zeitpunkt des Praktikums bereits ein dreitägiges Seminar in H. besucht. Dieses fand nach den eigenen Angaben des Klägers jedoch Anfang 1989 statt, was durch den von dem Kläger vorgelegten Seminarschein vom 06.02.1989 und die eigenen Angaben des Klägers auf dem Belegbogen der Fernuniversität H. vom 02.08.1989 („Diplomarbeit und Praktikum bei der IWKA“ im Wintersemester1989/1990) bestätigt wird. Damit ist bereits nicht nachgewiesen, dass das Praktikum innerhalb des im Berufungsverfahrens noch streitigen Zeitraums (bis 30.05.1988) stattgefunden hat. Einer Rückfrage beim ehemaligen Personalleiter, Herr Dieter S., bedurfte es insoweit nicht, da von diesem angesichts des bereits lange zurückliegenden Zeitraums und fehlender Unterlagen keine näheren Angaben zu erwarten sind.
Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Beweisantrag ist abzulehnen. Inwiefern der von dem Kläger benannte Zeuge, der nach den Angaben des Klägers diesen als Diplom-Pädagoge während des Studiums betreute, verlässlich dazu Angaben machen können soll, ob dem Kläger - was nach der Aussage des Zeugen D. bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe immer erforderlich war - für einen Freigang vor dem 01.06.1988 die Billigung des Justizministerium erteilt worden wäre, ist zum einen nicht ersichtlich. Zum anderen kommt es aus Sicht des Senats und entgegen der Auffassung der Beklagten hierauf nicht an. Maßgebend sind nämlich nicht Umstände, wie sie hätten vorliegen können, also fiktive Tatsachen, sondern die tatsächlichen Umstände. Dass der Kläger wegen seiner Strafhaft tatsächlich gehindert war, eine versicherungspflichtige Tätigkeit zumindest im Umfang der erfüllten Arbeitspflicht auszuüben, bestreitet er selbst nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.