Gründe
I. Umstritten ist der Rechtsweg für eine Klage gegen ein von der Beklagten erlassenes Hausverbot.
Der Kläger bezog von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 14.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2008 erteilte die Beklagte ihm Hausverbot für ihre Geschäftsstellen bis einschließlich 31.3.2009 mit der Begründung, der Kläger sei in den Räumen der Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen wiederholt aggressiv und beleidigend aufgetreten. Das Hausverbot sei zum Schutz des Personals und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs erforderlich. Der Kläger könne einen Dritten schriftlich bevollmächtigen, seine Angelegenheiten im Hause der Beklagten wahrzunehmen, außerdem könne er sich weiterhin schriftlich oder telefonisch an die Beklagte wenden. Im Widerspruchsbescheid wies die Beklagte zusätzlich darauf hin, nachdem der Kläger sich zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe, bestehe keine Veranlassung zur Aufhebung des Hausverbots. Soweit eine erneute Arbeitslosmelddung oder Antragstellung notwendig werde, bleibe es dem Kläger unbenommen, auf eine eventuell bis dahin verstrichene Zeit hinzuweisen, aus der sich eine neue Beurteilung ergeben könne.
Hiergegen hat der Kläger am 9.5.2008 beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nach Beendigung einer Beschäftigung zum 7.5.2008 versucht, sich bei der Beklagten persönlich arbeitslos zu melden. Er sei bei der Anmeldung abgewiesen worden. Auf seinen Versuch, telefonisch Kontakt aufzunehmen, habe man ihn nicht zu seiner Sachbearbeiterin durchgestellt. Bei einem Rückruf habe eine Mitarbeiterin der Beklagten ihm gesagt, man könne ihm nicht weiterhelfen. Er befürchte nun, dass ihm Leistungen verweigert werden, weil er sich nicht persönlich arbeitslos melden könne. Er könne auch keine Fahrkosten für Vorstellungsgespräche beantragen und den Terminal im Gebäude der Beklagten nicht für die Arbeitssuche nutzen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 5.9.2008 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen.
Hiergegen hat die Beklagte am 23.9.2008 Beschwerde eingelegt und unter Hinweis auf ein noch unveröffentlichtes Manuskript "Hausverbote im Sozialrecht", dessen Autor nicht benannt ist, die Auffassung vertreten, die Ermächtigung eines Trägers von Sozialleistungen für den Erlass eines Hausverbots ergebe sich aus dem Sozialrecht. Deshalb seien für Klagen gegen Hausverbote, die von einem sozialrechtlichen Leistungsträger erlassen wurden, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei dem durch förmlichen Bescheid verhängten Hausverbot handelt es sich sowohl nach der äußeren Form als auch nach dem Zweck des Hausverbots - Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs - um einen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlassenen Verwaltungsakt (vgl. dazu Mißling, NdsVBl. 2008, 267, 268). Der Streit hierüber stellt damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art dar. Es handelt sich jedoch nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder in sonstigen den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten. Deshalb greift die Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 SGG nicht ein, vielmehr ist nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung der Rechtsweg zu den Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet.
Der Senat folgt insoweit der wohl einhelligen Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rn. 39 Stichwort Hausrecht, -verbot m.w.N.; Ulmer, in Hennig, SGG, § 51 Rn. 51 Stichwort Hausverbot; Krasney/Udsching, Hdb. d. sozialgerichtl. Verfahrens, 5. Aufl. 2008, II. Rn. 55; OVG Nordrhein-Westfalen 5.3.2007 - L 16 B 3/07 SF, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen 11.2.1998 - 25 E 960/97, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Hiernach erfasst die Sonderzuweisung der in § 51 Abs. 1 SGG genannten sozialrechtlichen Angelegenheiten an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur diese Angelegenheiten unmittelbar. Bei einem Hausverbot, das von einem sozialrechtlichen Leistungsträger erlassen wird, handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit, die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit den in der Sonderzuweisung genannten sozialrechtlichen Angelegenheiten steht und dem Grunde nach zu den Angelegenheiten des allgemeinen Verwaltungsrechts gehören soll, für die gemäß § 40 VwGO die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte zuständig sind (vgl. OVG Nordrhein-Wesfalen 5.3.2007 a.a.O. m.w.N.).
Andererseits verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte mit ihrem Hinweis auf das von ihr vorgelegte Aufsatzmanuskript gewichtige Gesichtspunkte dafür vorgetragen hat, dass das von einem Verwaltungsträger in den in § 51 SGG genannten Angelegenheiten verhängte Hausverbot zu diesen Angelegenheiten gerechnet werden kann und damit auch von der Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit erfasst werden könnte. Dafür würde auch sprechen, dass die Befugnis zum Erlass eines Hausverbots zum Teil als Annex der dem jeweiligen Verwaltungsträger zugewiesenen Sachaufgaben (so wohl HessVGH 29.11.1989 - 6 TH 2982/89, juris Rn. 3; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen 26.4.1990 - 15 A 864/88, juris Rn. 20 ff. jeweils m.w.N.) oder als ungeschriebener allgemeiner Grundsatz aus der Befugnis des zuständigen Verwaltungsträgers zur Gestaltung des Verwaltungsverfahrens (so Mißling, NdsVBl. 2008, 267, 269 f.) angesehen wird. Schließlich könnte dafür auch sprechen, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots insbesondere im Bereich des sozialrechtlichen Leistungsrechts auch zu berücksichtigen ist, ob durch das Hausverbot die Inanspruchnahme von gesetzlich vorgesehenen Leistungen unmöglich gemacht wird oder unverhältnismäßig erschwert wird (Mißling a.a.O.) oder ob dieses mit sozialrechtlichen Verfahrensbestimmungen zu vereinbaren ist. Der Rechtswegfrage kommt daher grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb der Senat gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 Gerichtsverfassungsgesetz die Beschwerde an das Bundessozialgericht zulässt.