I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufforderung der Beklagten streitig, der Kläger müsse seine Unterkunftskosten bis spätestens zum 31.10.2005 senken.

Der 1958 geborene Kläger erhielt von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 20.04.2005 wurden ihm für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2005 die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 441,45 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,00 EUR bewilligt.

Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2005 für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2005 ab, indem sie ihm die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 441,45 EUR monatlich bewilligte, und zwar nach einem Aktenvermerk deshalb, weil sie den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 20.04.2005 nicht auf das Erfordernis der Senkung der Unterkunftskosten hingewiesen hatte. Der Bescheid vom 27.04.2005 enthält folgenden Hinweis: "Die Unterkunftskosten werden aufgrund Ihres Widerspruchs bis 31.10.2005 in voller Höhe berücksichtigt. Ihre monatlichen Mietkosten sind unangemessen hoch. Angemessen ist eine Gesamtmiete von 325,00 EUR. Ich fordere Sie deshalb auf, Ihre Mietkosten bis 31.10.2005 auf den angemessenen Wert zu reduzieren. Andernfalls werden ab 01.11.2005 die Kosten für Unterkunft auf den angemessenen Wert reduziert".

Mit Widerspruch vom 27.05.2005 machte der Kläger geltend, er habe die Wohnung erst ab November 2004 bezogen; aus gesundheitlichen Gründen müsse er in der Nähe eines Arztes wohnen. Da ihn seine Söhne, für die er sorgeberechtigt sei, öfter besuchten, brauche er auch die 60 qm große Wohnung. Laut Mietvertrag bestehe das Mietverhältnis bis zum 30.11.2007; die Aufforderung zur Mietkostenreduzierung stelle eine Aufforderung zum Vertragsbruch dar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten für Unterkunft und Heizung bis 31.10.2005 in Höhe von 441,45 EUR angemessen seien und dies ab 01.11.2005 nicht mehr der Fall sein solle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Zulässigkeit eines Widerspruchs setze eine Beschwer durch einen Verwaltungsakt voraus. Der Hinweis im Bescheid vom 27.04.2005 entfalte keine unmittelbare Wirkung nach außen. Für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2005 seien die Leistungen unter Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden. Für die Zeit ab 01.11.2005 sei eine abweichende Entscheidung angekündigt, jedoch noch nicht getroffen worden.

Mit seiner am 04.07.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei durch die Ankündigung, die Unterkunftskosten ab 01.11.2005 zu reduzieren, sehr wohl beschwert; hierin liege eine verbindliche Vorabentscheidung, die ab 01.11.2005 wirksam werde. Es könne nicht angehen, dass der Betroffene erst den formellen Leistungskürzungsbescheid abwarten müsse, bevor er sich zur Wehr setzen dürfe.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.08.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der streitgegenständliche Änderungsbescheid vom 27.04.2005 regele die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.10.2005. Die Aussage, dass die derzeitigen Unterkunftskosten unangemessen hoch seien und deshalb ab 01.11.2005 die Kosten für Unterkunft auf den angemessenen Wert von 325,00 EUR reduziert würden, betreffe nicht den Regelungszeitraum des Bescheides. Dieser Hinweis stelle lediglich die Ankündigung einer Regelung dar, sei aber mangels unmittelbarer Rechtswirkung noch nicht die Regelung selbst. Da das Rechtsschutzsystem im Verwaltungs- und Sozialrecht auf der nachträglichen Kontrolle behördlicher Maßnahmen beruhe, finde eine gerichtliche Überprüfung dieses Hinweises nicht statt. Zur angekündigten Bedarfsermittlung ab November 2005 sei auf folgendes hinzuweisen: Die für angemessen erachteten Kosten für Unterkunft und Heizung seien dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Das Gericht halte, weil ein Mietspiegel nicht vorliege, die Orientierung an den Beträgen der rechten Spalte des § 8 Wohngeldgesetz für sachdienlich, wobei für den Bereich der Beklagten auf die Mietstufe II abzustellen sei. Für einen Einpersonenhaushalt ergebe sich somit eine Bruttokaltmiete (Grundmiete plus Nebenkosten) von 280,00 EUR. Die Zuerkennung von 45,00 EUR Heizkosten erscheine auch sachgerecht. Es werde jedoch zu berücksichtigen sein, dass der Kläger laut Mietvertrag bis 30.11.2007 vertraglich gebunden sei. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 M 3761/97 und des LG Duisburg, Urteil vom 02.11.1999 - 23 S 361/98 verwiesen, wonach die vorzeitige Beendigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses von der Benennung geeigneter Nachmieter durch den Mieter oder außerordentlicher leichter Neuvermietungsmöglichkeit durch den Vermieter abhänge.

Der Kläger hat gegen den am 25.08.2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 26.09.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das SG habe zu Unrecht entschieden, der angefochtene Bescheid beinhalte lediglich die Ankündigung einer Regelung, nicht aber diese selbst. Dagegen spreche, dass ein weiterer Bescheid nicht angekündigt worden sei. Es sei bereits eine verbindliche Regelung für die Zeit ab dem 01.11.2005 getroffen worden. Es handele sich um einen Grundlagenbescheid, der eine Regelung für die Zukunft enthalte. Die Auffassung des SG verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Regensburg vom 18. August 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2005 insoweit abzuändern, als diese ihn aufgefordert hat, er müsse ab dem 1. November 2005 seine Mietkosten auf 325 EUR reduzieren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, weil ein Ausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegt.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das SG zutreffend entschieden hat, dass die Klage unzulässig ist, weil es sich bei der Aufforderung der Beklagten im Bescheid vom 27.04.2005, die Mietkosten bis zum 31.10.2005 auf den angemessenen Wert zu reduzieren, um keinen Verwaltungsaktsakt handelt. Der angegriffene Bescheid beschränkt sich auf die Regelung, ob, in welcher Höhe und für welche Zeit dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) bewilligt wurde. Durch die Aufforderung, die Mietkosten zu senken, hat die Beklagte keine weitere verbindliche Rechtsfolge gesetzt, d.h. sie hat durch diese nicht ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt. Sie hat in dem Bescheid lediglich angekündigt, wenn der Kläger nicht bereit sei, seine Unterkunftskosten zu mindern, ab dem 01.11.2005 nur noch die von ihr als angemessen angesehenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers enthielt die Ankündigung für die Zeit ab dem 01.11.2005 auch noch keine verbindliche Regelung bezüglich der Angemessenheit der Unterkunftskosten; denn unabhängig von der Frage, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch hilfebedürftig war und einen Antrag stellen musste, wird die Beklagte z.B. zu prüfen haben, ob sie der Argumentation des SG folgt, es werde zu berücksichtigen sein, dass der Kläger laut Mietvertrag bis 30.11.2007 vertraglich ge-bunden sei. Da die Ankündigung als nicht rechtsverbindliche Mitteilung ergangen ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Die Ankündigung der Beklagten ist mit einer Anhörung nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vergleichbar, die von einem Leistungsträger der Aufhebung eines Verwaltungsaktes vorauszugehen hat und nach allgemeiner Meinung selbst keinen Verwaltungsakt darstellt. Die Ankündigung, die Unterkunftskosten ab dem 01.11.2005 nicht mehr in unangemessenen Umfang zu übernehmen, diente damit der Wahrung des rechtlichen Gehörs, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich rechtzeitig auf die ab diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage einzustellen, obwohl eine derartige Ankündigung in § 22 Abs. 1 SGB II nicht vorgeschrieben ist. Die Feststellung, die Unterkunftskosten für die vom Kläger angemietete Wohnung seien unangemessen hoch, was nach Aktenlage auch der Fall ist und vom Kläger auch nicht ausdrücklich bestritten wird, ist damit nur ein Hinweis auf die Rechtslage und keine Regelung im Sinne der Legaldefinition des Verwaltungsaktes durch § 31 SGB X (so auch LSG NRW, Beschluss vom 04.10.2005 - L 19 B 88/05 AS ER).

Dass die Mitteilung im Bescheid vom 27.04.2005 keinen feststellenden Verwaltungsakt darstellt, der der Bestandskraft fähig wäre, ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Aufforderung zur Kostensenkung in dem Bescheid vom 27.04.2005 enthalten war, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Allein durch eine Rechtsmittelbelehrung kann die Ankündigung zukünftigen Verhaltens, die in einem Bescheid enthalten ist, nicht selbst zu einem Verwaltungsakt werden, weil sie nicht zu dem Verfügungssatz des Bescheides gehört.

Zwar wird auch die Ansicht vertreten (so Berlit NDV 2006, 5, 13), für einen zeitlich vorverlagerten, auch einstweiligen Rechtsschutz spreche bei einem derartigen Sachverhalt, dass bei einer Kostensenkungsaufforderung der Hilfeempfänger regelmäßig umgehend zu entsprechenden Kostensenkungsaktivitäten aufgerufen sei, die sich - insbesondere bei einem erfolgten Umzug - nicht rückgängig machen ließen. Diese Ansicht ist aber mit dem Klagesystem des SGG nicht vereinbar. Eine Anfechtungsklage scheitert daran, dass - wie dargestellt - kein Verwaltungsakt vorliegt, was aber Prozessvoraussetzung einer solchen Klage ist. Eine Feststellungsklage mit dem Ziel, festzustellen, dass die Unterkunftskosten angemessen sind oder - falls sie unangemessen sind - über den 31.10.2005 hinaus von der Beklagten zu übernehmen sind, wäre ebenfalls unzulässig; denn der Kläger begehrt die Feststellung eines einzelnen Elementes der Berechnung seines zukünftigen Alg II. Einzelne Faktoren oder Elemente, aus denen erst zusammen mit anderen die Höhe der später - möglicherweise - zu beanspruchenden Leistung zu errechnen sind, sind jedoch keine Rechte und Pflichten, die selbständig vorab festgestellt werden könnten (so BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S. 57 zu der Anrechnung und Bewertung von Anrechnungszeiten).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde zugelassen, weil der Frage, ob ein Hilfebedürftiger bei einer Kostensenkungsaufforderung einen "vorverlagerten Rechtsschutz" in Anspruch nehmen kann, nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt.