1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.3.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.439 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verjährung von Ansprüchen auf Säumniszuschläge.

Die 1958 geborene Beigeladene, die Versicherte C P , stand in der Zeit vom 1.5.1984 bis zum 31.3.1987 als Rechtsreferendarin (Beamtin auf Widerruf) in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis zum klagenden Land. Sie wurde nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes zunächst aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Am 1.7.1992 wurde sie zur Richterin auf Probe ernannt. Im Jahr 1996 erfolgte ihre Ernennung als Richterin auf Lebenszeit.

Anlässlich eines Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Speyer kam es zwischen den Eheleuten P zu einem Versorgungsausgleichsverfahren ( ). Das Versorgungsdezernat der Oberfinanzdirektion Koblenz, Zentrale Besoldung- und Versorgung (OFD-ZBV), stellte in diesem Zusammenhang fest, dass bislang keine Nachversicherung der Dienstzeit der Beigeladenen bei der Beklagten erfolgt war. Sie teilte der Beklagten mit Schreiben vom Januar 2003 mit, dass sie Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.5.1984 bis zum 31.3.1987 in Höhe von 10.267,66 EUR zur Zahlung anweise. Hierbei gehe sie von der in der Referendarzeit geleisteten Besoldung (52.654,69 EUR) und von einem Beitragssatz in Höhe von 19,5 % aus.

Mit Bescheid vom 28.5.2003 forderte die Beklagte von der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 8.439 EUR. Nach § 24 Abs. 1 S 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt habe, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Im vorliegenden Fall sei die Versicherte ohne Anspruch und Anwartschaft am 31.3.1987 aus der Beschäftigung ausgeschieden. Die Nachversicherungsbeiträge seien am 1.4.1987 fällig geworden, jedoch erst mit Wertstellung vom 20.1.2003 bei ihr eingegangen. Der frühestmögliche Fälligkeitstag nach § 24 Abs. 1 SGB IV sei der 1.1.1995, so dass sich eine Säumnis von 97 Monaten ergebe. Vervielfältigt mit 1 % der abgerundeten Nachversicherungsschuld errechne sich ein Säumniszuschlag von 8.439 EUR.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.11.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Forderung nach der Entrichtung von Säumniszuschlägen sei verjährt. Es komme nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 S 2 SGB IV, sondern die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 S 1 zur Anwendung. Ein vorsätzliches Verhalten sei ihr nicht vorzuwerfen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.3.2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anwendbarkeit der §§ 24, 25 SGB IV sei, wie das Bundessozialgericht am 12.2.2004 – B 13 RI 28/03 R entschieden habe, im Falle einer Nachversicherung nach den §§ 181 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unstreitig nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso wenig sei im Streit, dass die Nachversicherungsbeiträge nach dem Ausscheiden der Versicherten aus dem Vorbereitungsdienst am 1.4.1987 fällig gewesen und nachzuentrichten gewesen seien. Die Säumniszuschläge seien von der Beklagten zu Recht aufgrund der ab dem 1.1.1995 in Kraft getretenen Vorschrift des § 24 Abs 1 S 1 SGB IV gefordert worden. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die darin beschriebene dreißigjährige Verjährungsfrist sei auch auf Nebenforderungen wie Säumniszuschläge anzuwenden, wenn der zu Grunde liegende Beitragsanspruch vorsätzlich vorenthalten worden sei. Hierfür reiche bedingter Vorsatz aus, der vorliege, wenn der Beitragspflichtige die Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen habe. Falls kein bedingter Vorsatz, sondern nur bewusste Fahrlässigkeit vorgelegen habe, sei die vierjährige Verjährung nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV anwendbar. In diesem Fall seien die Beiträge und die damit in Zusammenhang stehenden Säumniszuschläge angesichts der Fälligkeit der Beiträge im Jahr 1987 und der Forderung der Säumniszuschläge im Jahr 2003 bereits verjährt. Bewusste Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Handelnde mit den als möglich erkannten Folgen nicht einverstanden sei und auf deren Nichteintritt vertraue. Demgegenüber sei bedingter Vorsatz anzunehmen, wenn der Erfolgseintritt als nicht ganz fern liegend erkannt und aus Bedenkenlosigkeit in Kauf genommen werde. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin gewusst, dass beim Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst grundsätzlich eine Nachversicherung habe durchgeführt werden müssen, wenn kein Aufschubtatbestand vorliege. Diese Kenntnis werde nicht bestritten. Von ihr könne auch ohne weiteres ausgegangen werden, da die Nachversicherung eine typische und ständig wiederkehrende und allen damit befassten Mitarbeitern bekannte Folge der Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes gewesen sei. Die Klägerin, der das Verhalten ihrer Mitarbeiter zuzurechnen sei, habe die Nachversicherung nicht durchgeführt und damit die Nichtentrichtung der Beiträge aus Bedenkenlosigkeit in Kauf genommen. Denn sie habe davon ausgehen müssen, dass die Nachversicherung nicht mehr durchgeführt werde, wenn der Vorgang nicht mehr weiterbearbeitet werde. Von einem Wiederaufgreifen des Vorgangs zu einem späteren Zeitpunkt habe er nicht ausgehen können. Vorliegend sei dies rein zufällig anlässlich eines Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgt.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.3.2005 zugestellte Urteil am 7.4.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz eingelegt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 7.8.2006 C P gemäß § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.

Der Senat hat des Weiteren die über die Beigeladene geführte Personalakte beigezogen und ein Rundschreiben des Bundesministerium des Innern (BMI) vom 27.4.1999 (D II 6-224 012/55) in das Verfahren eingeführt.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Unterlassung der Nachversicherung allenfalls auf fahrlässigem Fehlverhalten des zuständigen OLG-Sachbearbeiters beruht habe. Das versehentliche Unterlassen sei nicht als vorsätzliches Handeln zu qualifizieren. Mithin greife die kurze Verjährungsfrist. Hierzu werde auf ein Urteil des LSG für das Saarland vom 11.11.2004 - verwiesen. Das SG habe seine Auffassung unter Zugrundelegung allgemeiner Erwägungen begründet, was sich mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbaren lasse. Zum Vorsatz müsse das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Das SG habe die Entscheidung in Unkenntnis der damaligen Bearbeitungspraxis getroffen. Damals hätten die für die Nachversicherung zuständigen Oberlandesgerichte den Referendaren unmittelbar vor deren Ausscheiden ein Informationsschreiben zugeleitet. Darin seien die Referendare umfangreich über die Nachversicherung und die Aufschubvoraussetzungen informiert worden. Sie seien gebeten worden, frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Angaben zum beruflichen Werdegang zu machen. Ergänzend sei darauf hingewiesen worden, dass vor Eingang jener Erklärung nichts unternommen und bei Nichtabgabe der Erklärung davon ausgegangen werde, dass der Referendar wieder in eine versicherungsfreie Beschäftigung zum Land eingetreten sei, so dass ein Aufschubgrund vorliege. In der Aktenausfertigung des Anschreibens sei die Einsetzung einer Wiedervorlageanordnung lediglich in Bezug zum alsbald zu erwartenden Prüfungsergebnis erfolgt, ein sonstiger Fristablauf sei dagegen nicht vorgemerkt worden. Der Fall sei erst dann wieder aufgegriffen worden, wenn ein ausgeschiedener Referendar sich gemeldet habe oder sich anderweitige Erkenntnisse ergeben hätten, welche das Erfordernis einer Nachversicherung erkennen ließen. Es sei einzuräumen, dass die beschriebene Verwaltungsübung "nicht unbedingt mit der reinen Lehre in Einklang zu bringen" sei, da dem Grunde nach bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge bestehe und von diesem Grundsatz nur dann abgewichen werden dürfe, wenn einer der gesetzlichen Aufschubgründe vorliege. Die von den Oberlandesgerichten geübte Bearbeitung habe jedoch in der Praxis zu keinen Komplikationen geführt. Denn die Nichtentrichtung der Nachversicherungsbeiträge habe ausschließlich den zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherungsträger bestehenden Pflichtenkreis berührt. Falls in der Vergangenheit nachträglich erkannt worden sei, dass eine Nachversicherung zu erfolgen habe, sei diese unverzüglich erfolgt. Die seinerzeit praktizierte Verwaltungsübung habe den Erfordernissen der Praxis Rechnung getragen. Das Zuwarten habe der dem Bearbeiter aufgetragenen und praxisgerechten Bearbeitung entsprochen und sei nicht von der Intention getragen gewesen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.3.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte hält an ihren Verwaltungsentscheidungen und an dem erstinstanzlichen Urteil fest. Das SG habe zur Prüfung des vorsätzlichen Vorenthaltens der Beiträge zu Recht nicht auf den seinerzeit zuständigen Bearbeiter abgestellt. Öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern, die täglich Umgang mit gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts hätten, komme im Rahmen der Nachversicherung eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Beachtung dieser Vorschriften zu. Das Bundessozialgericht unterscheide in seinem Urteil vom 30.3.2000 - B 12 KR 14/99 R darüber hinaus hinsichtlich des Kennenmüssens der rechtlichen Vorschriften zwischen kleinen Betrieben ohne entsprechendes Fachpersonal und Arbeitgebern mit Fachpersonal. Daraus sei zu schließen, dass es im Rahmen der Nachversicherung für die Frage des bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Vorenthaltens der Beiträge bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern auf den Bildungshorizont des konkret für diese Nachversicherungsangelegenheit zuständigen Sachbearbeiters nicht ankommen könne. Entscheidend sei lediglich das nach außen wirkende Ergebnis des bedingt vorsätzlichen Vorenthaltens der Beiträge. Auf die Schilderung der bei den Oberlandesgerichten praktizierten Verfahrensweise komme es nicht an. Wie die Klägerin selbst einräume, sei der Verzicht auf die Nachversicherung nach geltendem Recht rechtswidrig gewesen, weil die Entscheidung im Zeitpunkt des Ausscheidens zu treffen gewesen wäre. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Klägerin, für die ausgeschiedenen Beschäftigten sei die Nichtzahlung der Nachversicherungsbeiträge ohne Bedeutung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die über die Beigeladene geführte Personalakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Dem geltend gemachten Anspruch auf Säumniszuschläge kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Der Bescheid der Beklagten vom 28.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2003 ist daher nicht zu beanstanden.

Der hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen unstreitig bestehende Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 Abs 1 S 1 SGB IV war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28.5.2003 noch nicht verjährt.

In der Frage der Verjährung von Beitragsforderungen unterscheidet § 25 Abs 1 SGB IV zwischen einer kurzen vierjährigen Verjährungsfrist und einer langen dreißigjährigen Verjährungsfrist. Nach Satz 1 des § 25 Abs 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen nach Satz 2 der Vorschrift in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 2 SGB VI ist auf Nebenforderungen anwendbar, wenn die Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden. Einer vorsätzlichen Vorenthaltung auch der Nebenforderungen bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 8.4.1992- 10 RAr 5/91= SozR 3 2400 § 25 Nr. 4= BSGE 70, 261, 265). Dies ergibt sich zum einen aus dem zivilrechtlichen Grundsatz, wonach sich die Verjährungsfrist von Ersatz- und Nebenansprüchen grundsätzlich nach derjenigen für die Hauptforderung richtet (vgl Palandt-Heinrich, BGB, 61. Aufl., § 195 Rn 8 mwN). Zum anderen wollte der Gesetzgeber den Schutz der kurzen Verjährung ersichtlich nur demjenigen Schuldner zubilligen, der Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten hat. Hinsichtlich der Säumniszuschläge kann nichts anders gelten (BSG aaO).

Ob der Geltendmachung von Säumniszuschlägen für die Jahre 1984 bis 1987 mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, richtet sich folglich danach, ob die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 25 Abs 1 S 2 SGB IV vorsätzlich vorenthalten worden sind. Denn die kurze Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28.5.2003 bereits abgelaufen.

Zum Vorsatz gehört nach der allgemeinen Begriffsdefinition das "Wissen und Wollen" der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, werden Beiträge im Sinne des § 25 Abs 1 S 2 SGB VI vorsätzlich vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei genügt es, dass der Beitragspflichtige die Verletzung seiner Beitragspflicht, d.h. den rechtswidrigen Erfolg für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 13.8.1996- 12 RK 76/94 in SozR 3- 2400 § 25 Nr. 6, S. 26 mwN; Urteil vom 26.1.2005- B 12 KR 3/04 R in SozR 4-2400 § 23a Nr. 3; KassKomm- Seewald, § 25 Rn. 6; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 25 Rz. 4). Anders als nach der früheren, bis 30.6.1977 geltenden Rechtslage (§ 29 Satz 1 Reichsversicherungsordnung, RVO) kommt es folglich auf die Absicht der Hinterziehung nicht mehr an, d.h. zum Vorsatz muss kein Verhaltenszweck mehr hinzutreten. Nicht mehr gefordert werden darf ein subjektives Bestreben, dem Versicherungsträger die Beiträge vorzuenthalten. Die Rechtsänderung, die den bedingten Vorsatz (strafrechtlich als sog. "dolus eventualis" definiert) ausreichend sein lässt, sollte die zuvor bestehenden erheblichen Nachweisprobleme beseitigen (Schwerdtfeger in GK-SGB IV, § 25 Rn 9; VDR-Verbandskommentar, Sozialgesetzbuch IV, § 25 SGB IV Rn 3).

Trotz dieser Rechtsänderung muss zwar zum Vorsatz weiterhin das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden, so dass allgemein gehaltene Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes nicht ausreichen (BSG, Urteil vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89, Urteil vom 30.3. 2000 - B 12 KR 14 /99 R = SozR 3 2400 § 25 Rdnr. 7). Das BSG hat in der Entscheidung vom 30.3.2000 jedoch beispielhaft Fallgruppen genannt, in denen regelmäßig von Vorsatz auszugehen ist. Auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes kann in diesen Konstellationen regelmäßig geschlossen werden. Dies hat das BSG angenommen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z.B. bei Schwarzarbeit) überhaupt keine Beiträge entrichtet wurden. Vorsatz liege auch dann nahe, wenn Beiträge für verbreitete Nebenleistungen zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt würden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung bestehe. Demgegenüber müsse -so das BSG- der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt seien und nicht voll übereinstimmten, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal, wenn es sich um kleine Betriebe handele, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornehme.

Vorsätzlich sind Beiträge auch dann vorenthalten, wenn der Schuldner erst nachträglich von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt. Das BSG hat hierzu entschieden, dass es für die Anwendung der langen Verjährungsfrist genügt, wenn der Vorsatz des Beitragsschuldners spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist vorliegt (BSG, Urteil von 30.3.2000, aaO). Erst recht muss diese lange Frist für Beiträge gelten, deren Fälligkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens des unversorgten Beamten bereits bekannt ist und deren Abführung unterlassen wird (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20.3.2003- III ZR 305/01 KG).

Ein bedingt vorsätzliches und damit schuldhaftes Verhalten eines Bediensteten der Landesverwaltung, welches unmittelbar auf Organisationsmängeln beruht, muss sich die Klägerin als Dienstherr jenes Bediensteten und als Trägerin der Verwaltungsbehörden des Landes zurechnen lassen.

Im vorliegenden Fall ist der Senat nach Abwägung aller Umstände davon überzeugt, dass Tatsachen feststellbar sind, die den bedingten Vorsatz des Vorenthaltens von Beiträgen ergeben.

Zunächst einmal steht nach dem eigenen Vortrag der Klägerin außer Frage, dass die gesetzlich normierte Nachversicherungspflicht (§ 184 Abs 1 S 1 SGB VI) von dem zuständigen Personalsachbearbeiter beim zuständigen OLG Koblenz nicht nur für möglich gehalten wurde, sondern ihm bekannt war. Denn es handelt sich bei der Durchführung der Nachversicherung um eine typische und ständig wiederkehrende Folge der Beendigung von Beamtenverhältnissen auf Widerruf. Die Nachentrichtungspflicht ist im vorliegenden Fall auch nicht zweifelhaft gewesen. Es existierte weder eine "unüberschaubare Rechtslage" hinsichtlich der Pflicht zur Nachentrichtung (anders in dem der Entscheidung des BSG vom 13.8.1996, aaO, zugrunde liegenden Fall) noch kam im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beigeladenen aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis beim klagenden Land einer der der Nachentrichtungspflicht entgegenstehenden Aufschubtatbestände in Betracht, wie der Inhalt der beigezogenen Personalakte belegt. Dem zuständigen Sachbearbeiter bei dem OLG Koblenz war bewusst, dass die Nachversicherung bei dem Beigeladenen sofort nach dessen Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst durchzuführen gewesen wäre. Gleichwohl unterließ er sie, wobei er sich im Einklang mit der ihm von seinem Dienstherrn aufgegebenen Verwaltungspraxis befand. In dem an die Beigeladene gerichteten Informationsschreiben heißt es, dass Beiträge zur Nachversicherung nur entrichtet würden, wenn sie, die Beigeladene, nach Beendigung ihres Juristischen Vorbereitungsdienstes, allerdings nicht vor Ablauf eines Jahres, einen entsprechenden Nachversicherungsantrag stelle und Unterlagen vorlege, aus denen eine versicherungsfreie Beschäftigung hervorgehe. Diese Handhabung stand mit geltendem Recht nicht in Einklang. Die Klägerin bestreitet dies auch nicht. Sie räumt in ihrer Berufungsbegründung ein, dass die praktizierte Vorgehensweise "nicht den Grundsätzen der reinen Lehre entsprochen" habe. Damit bringt sie zum Ausdruck, sich der Tatsache bewusst zu sein, sich über die gesetzlichen Vorgaben in rechtswidriger Weise hinweggesetzt zu haben. Mit dieser Vorgehensweise verlagerte sie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nachversicherung der Beigeladenen in deren Sphäre. Dass die Beigeladene den - überflüssigen - Antrag zudem erst nach Ablauf eines Jahres stellen sollte, barg außerdem die nicht von der Hand zu weisende Gefahr in sich, dass die Angelegenheit bei ihr in Vergessenheit geraten würde. Es drängt sich vor diesem Hintergrund die Frage auf, mit welchem Ziel diese lange zeitliche Vorgabe erfolgte.

In einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 27.4.1999 (D II 6-224 012/55) ist hierzu jedenfalls ausgeführt, dass die Entscheidung über den Aufschub oder die Durchführung der Beitragszahlung spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu treffen sei. Wenn die Anfrage nicht beantwortet werde und es keine konkreten Hinweise auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung gebe, so müsse davon ausgegangen werden, dass kein Aufschubgrund nach § 184 Abs 2 S 1 Nr. 2 SGB VI vorliege.

Für die Beurteilung des bedingten Vorsatzes ist schließlich ganz wesentlich das Hinzutreten folgenden Umstandes: Es wurden in den Aktenexemplaren des an die Referendare gerichteten Informationsschreibens bewusst keine Vorkehrungen z.B. in der Form einer Verfügung einer Wiedervorlage getroffen, um eine ordnungsgemäße Entscheidung in der Nachversicherungssache sicherzustellen. Der Vordruck sah nur eine kurzfristige Wiedervorlage nach Prüfungsablauf mit dem Zusatz ("Prüfungsergebnis") vor. In der Personalakte der Beigeladenen endet die das betreffende Anschreiben begleitende Verfügung ohne eine Wiedervorlage mit dem Satz "4. Zu den Personalakten". Eine Wiedervorlage zu irgendeinem frei gewählten Zeitpunkt nach Ablauf des Jahres nach der Absolvierung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung hätte aber gewährleistet, dass der Vorgang wieder aufgegriffen worden wäre.

Zwar mögen die von der Klägerin aufgeführten Gründe der Praktikabilität für das Aufschieben der überfälligen Entscheidung ausschlaggebend gewesen sein. Das gänzliche Unterlassen des Wiederaufgreifens des Vorgangs spätestens vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist ist nach Auffassung des Senats unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen.

Wenn sich der zuständige Bedienstete eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, bei dem besonderer Sachverstand vorliegt und bei dem hohe Anforderungen an die Umsetzung rechtmäßigen Handelns zu stellen sind, der typischen und ständig wiederkehrenden Aufgabe der Nachversicherung dadurch entledigt, dass er die Verantwortung für die ordnungsmäßige Durchführung auf eine Person verlagert, die insoweit keinerlei Verpflichtung trifft und wenn er zusätzlich keinerlei Kontrollmechanismen vorsieht, die eine ordnungsgemäße Weiterbearbeitung der Angelegenheit gewährleistet, so kann nur auf ein bewusstes und auch gewolltes Nichtabführen der Beiträge geschlossen und sein Verhalten als bedingt vorsätzlich qualifiziert werden.

Würde man in einem solchen Fall wie dem vorliegenden weitergehende Anforderungen an das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes stellen, so würde letztlich die Absicht der Hinterziehung gefordert, was durch die Rechtsänderung gerade entbehrlich werden sollte.

Vorliegend kann die in der Rechtsprechung zu § 25 Abs 1 SGB IV noch nicht höchstrichterlich geklärte allgemeine Frage offen bleiben, ob es für die Frage des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes bei dem Vorenthalten von Beiträgen im Rahmen der Nachversicherung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern lediglich auf das nach außen wirkende Ergebnis ankommt oder ob auch die gewollte Nichtabführung der Beiträge erforderlich ist. Denn - wie oben ausgeführt - sind beide Merkmale hier gegeben.

Soweit die Klägerin auf das Urteil des LSG für das Saarland vom 11.11.2004 L 1 RA 65/02 verweist, steht dieses Urteil der getroffenen Entscheidung bei näherer Prüfung nicht entgegen. Die dortige Formulierung des Leitsatzes 2 legt zwar nahe, dass die Schließung der Personalakte durch die Besoldungsstelle ohne Durchführung der erforderlich gewesenen Nachversicherung lediglich Fahrlässigkeit begründen soll. Der dortige Streitfall war jedoch so gelagert, dass zu Recht eine abweichende Würdigung und Bewertung erfolgte. Er weist insoweit Besonderheiten auf, als dort -anders als vorliegend- keine spezielle Dienstanweisung zur Durchführung bzw. zum Aufschub einer Nachversicherung von ausgeschiedenen Beamten bestand. Außerdem konnte über die Höhe der Besoldung im Zeitpunkt des Ausscheidens nicht entschieden werden, weil der Beigeladene Nebeneinkünfte erzielte, die zu berücksichtigen waren. Schließlich musste auch noch eine Stundung wegen der Rückforderung von Dienstbezügen bearbeitet werden. Die Akte war dort vom zuständigen Sachbearbeiter im Folgejahr tatsächlich irrtümlich und nicht etwa -wie vorliegend- bewusst weggelegt worden.

Nach alledem hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor. Denn die Voraussetzungen, unter denen die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV in Betracht kommt, sind bereits höchstrichterlich geklärt. Die durch den Senat getroffene Entscheidung weicht nicht von diesen Grundsätzen ab. Ob die Voraussetzungen konkret vorliegen, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und begründet keine grundsätzliche Bedeutung.