Selbstständige Tätigkeit als Weg aus der Arbeitslosigkeit als Überbrückungstatbestand?

In diesem Streitfall befasst sich das BSG – wieder einmal – mit den Voraussetzungen für die Annahme eines Überbrückungstatbestandes. Anlass war ein Rechtsstreit über die Gewährung eines Leistungsanspruchs nach § 237 Abs. 1 SGB VI (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit). Streitig war die Bemessung des maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraums in dem über acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeitragszeiten vorliegen müssten. Eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums durch Anrechnungszeiten kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist. Der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung" dient das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestands. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden iS des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI zuzuordnen ist.

Bei einem Selbsthilfeversuch durch das Eingehen einer nicht versicherten Beschäftigung oder das Ausüben einer selbständigen Tätigkeit wird es mit zunehmender Dauer der Lücke immer schwerer, die erforderliche Verbindung zwischen der davor- und der dahinterliegenden Zeit der Arbeitslosigkeit herzustellen. Das Merkmal der Unterbrechung in § 58 Abs. 2 SGB VI beinhaltet aber die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit. Demgemäß ist regelmäßig nach sechs Monaten die Entscheidung des Versicherten zu erwarten, ob er nunmehr auf Dauer selbständig tätig bleiben, mit anderen Worten: ob er den "Status" des Arbeitslosen (und nur vorübergehend, versuchsweise selbständig Tätigen) verlassen will oder ob er den Selbsthilfeversuch als gescheitert betrachtet.

BUNDESSOZIALGERICHT 13. Senat , Urteil vom 26. Juli 2007 , Az: B 13 R 8/07 R