I. Die Berufung des Klägers gegen das Ur-teil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Berücksichtigung seines berichtigten Geburtsdatums eine neue Versicherungsnummer zu erteilen ist.

Der Kläger war türkischer Staatsangehöriger. Er kam 1982 in die Bundesrepublik Deutschland. Unter dem 19. Oktober 1982 wurde dem Kläger eine Versicherungsnummer von der LVA Hessen erteilt unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 1. Oktober 1964.

Im Juni 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Korrektur seiner Versiche-rungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1. Oktober 1962. Hierzu legte er seinen deutschen Personalausweis vom 23. April 2002 und einen türkischen Standes-registerauszug des Standesamtes N-Stadt vom 12. April 2002 vor. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Änderung des Geburtsdatums ab. Die Voraussetzungen des § 33a Sozialgesetzbuch I (SGB I) lägen nicht vor. Ein Schreibfehler habe nicht vorgelegen. Er habe auch keine Urkunde vorgelegt, die zeitlich vor der ersten Angabe seines Geburtsdatums gegenüber einem deutschen Sozialleistungsträger ausgestellt worden sei und ein früheres Geburtsdatum enthalte. Gegen den Bescheid richtete sich der Kläger mit Widerspruch, dem er den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 26. Dezember 2001 beifügte, mit dem das Geburtsdatum des Klägers vom 1. Oktober 1964 berichtigt worden war auf den 1. Oktober 1962. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2002 zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 19. Dezember 2002 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er trug hierzu vor, sein Geburtsort liege in der Provinz N-Stadt, in der eine Melderegistrierung erst in den letzten Jahren eingeführt worden sei. Seine Registrierung sei erst am 14. September 1977 erfolgt. Ausweislich der Erläute-rungen im türkischen Standesregisterauszug vom 2. Juli 2003, den er vorlegte, sei auch das Geburtsjahr seines Vaters berichtigt worden. Außerdem könne es medizinisch nicht möglich sein, dass er bereits knappe 4 Monate nach seiner am 10. Juni 1964 geborenen Schwester geboren worden sei. Nachträglich könne leider nicht mehr geklärt werden, warum es zu fehlerhaften Eintragungen im Melderegister gekommen sei. Da die exakte Feststellung des Geburtsdatums medizinisch ebenfalls nicht möglich sei, bleibe als Be-weismittel nur der türkische Gerichtsbeschluss.

Mit Urteil vom 6. Februar 2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung sei-ner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung seines auf den 1. Oktober 1962 geänderten Geburtsdatums. Dem Anspruch stehe § 33a SGB I entgegen. Dem Kläger sei im Jahre 1982 die Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsjahres 1964 erteilt worden. Ein Anspruch auf Änderung oder Neuvergabe einer Versicherungsnummer bestehe trotz der entsprechenden Feststellungen durch das Amtsgericht N-Stadt nicht. Nach § 33a Abs. 1 SGB I sei, soweit Rechte und Pflichten davon abhängig seien, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten wird, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger ergebe. Danach sei weiterhin das Geburtsdatum 1. Oktober 1964 maßgebend, dass der Kläger bei seinem Eintritt in die Versicherung selbst für zutreffend erachtet habe. Eine Änderung sei nur unter den nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I möglich. Ein Schreibfehler liege ersichtlich nicht vor; dies werde von Seiten des Klägers auch nicht geltend gemacht. Auch eine Urkunde, die den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB I genügen könnte, existiere nicht. Der Beschluss des Amtsgerichts N-Stadt stelle zwar grundsätzlich eine Urkunde dar, er stamme jedoch aus dem Jahre 2001 und sei also deutlich jünger als die ersten Angaben des Klägers gegenüber dem (deutschen) Versicherungsträger. Die Anwendung des § 33a SGB I sei auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausgeschlossen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Be-denken bestünden ebenfalls nicht. Es bestehe auch kein Raum für eine einschränkende Auslegung des § 33a SGB I. Auf eine fehlende Kenntnis des Klägers stelle die Vorschrift von vornherein nicht ab. Auch sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass § 33a SGB I nur verhindern solle, dass die Verwaltungsbehörden und Gerichte aufwendige Beweiserhebungen über das zu treffende Geburtsdatum durchführen müssten, und daher dann nicht zur Anwendung käme, wenn sich das Geburtsdatum leicht feststellen lasse, wie dies von der Klägerseite vorgetragen worden sei. Selbst wenn man mit dem Kläger annehmen wolle, dass § 33a SGB I nur verhindern sollte, dass aufwendige und unsichere Ermittlungen, insbesondere Zeugenvernehmungen, über das zutreffende Geburtsdatum nicht durchgeführt werden müssten, sei die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar sei dem Kläger durchaus zuzugeben, dass seine Geburt am 1. Oktober 1964 sich nicht mit dem für seine verstorbene Schwester Y. eingetragenen Geburtsdatums am 10. Juni 1964 vertrage. Für das Gericht sei damit aber keineswegs ohne weitere Nachforschungen ersichtlich, dass das Geburtsdatum der Schwester zutreffend und das des Klägers falsch eingetragen sei und nicht umgekehrt. Die Nähe beider Geburtsdaten trage als Argument nur insoweit, als nicht beide gleichzeitig richtig sein könnten, lasse aber einen genauen Schluss auf das richtige Geburtsdatum des Klägers keineswegs zu. Nach alledem komme die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer nicht in Betracht.

Mit seiner am 5. Mai 2004 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 7. April 2004 zugestellte Urteil. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger angegeben, der türkische Standesbeamte habe seinerzeit ein falsches Geburtsdatum eingetragen. Die Ursache für diese falsche Beurkundung sei ihm unbekannt. Es sei von einem Schreibfehler auszugehen, weil eine willentliche Falschbeurkundung nicht zu bejahen und auch völlig fern liegend sei. Der Kläger hat ein Schreiben an die Rechtsabteilung von Ver.di vom 26. Mai 2004 und eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats Frankfurt vom 5. November 2004 vorgelegt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2002 zu verurteilen, ihm eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1. Oktober 1962 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und das Vorliegen eines Schreibfehlers für nicht nachgewiesen.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – gehört.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des auf den 1. Oktober 1962 geänderten Geburtsdatums hat. Nach § 33a Abs. 1 und 2 SGB I ist bei der Prüfung des Erreichens einer Altersgrenze im Leistungsfall das Geburtsdatum maß-gebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, es sei denn, der zuständige Leistungsträger stellt fest, dass ein Schreibfehler vorliegt, oder dass sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Nach § 33a Abs. 3 SGB I gelten die Vorschriften des § 33a Abs. 1 und 2 SGB I entsprechend für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches verwendeten Kennzeichen sind. Die Vorschriften des § 33a SGB I sind europarechtlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, Az.: B 8 KN 3/00 R).

Die Voraussetzungen für eine Änderung des Geburtsdatums nach § 33a Abs. 2 SGB I sind zu Gunsten des Klägers nicht erfüllt. Der Senat bezieht sich insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich in vollem Umfang anschließt.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr geltend gemacht hat, das Geburtsdatum "1. Oktober 1964" beruhe auf einem Schreibfehler des türkischen Standesbeamten, begründet dies kein anderes Ergebnis. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Eintragung des Geburtsdatums im Herkunftsland des Versicherten auf einem Schreibfehler beruht, sondern ob ein Schreibfehler des (deutschen) Sozialleistungsträgers bei seiner Aufnahme des Geburtsdatums eingetreten ist. Nur auf diesen bezieht sich § 33a Abs. 2 SGB I als Ausnahmevorschrift zu § 33a Abs. 1 SGB I (siehe auch BSG, Urteil vom 5. April 2001, Az.: B 13 RJ 35/00 R). Ein solcher Schreibfehler ist vorliegend nicht festzustellen und vom Kläger auch nicht behauptet worden.

Nach alledem muss es bei dem erstinstanzlichen Urteil verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.